Die zehn populärsten Steuerirrtümer

  1. Wenn ich einmal eine Steuererklärung abgegeben habe, muss ich das immer tun

    Falsch! Es gibt einen Unterschied zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung. Bei Arbeitnehmern, die neben ihrem Arbeitslohn keine oder nur in geringem Maße andere Einkünfte erzielen, gilt die Besteuerung des Arbeitslohns durch die Lohnsteuer grundsätzlich als abgegolten. Sie können sich jedoch auf Antrag dafür entscheiden (z.B. bei hohen Werbungskosten), eine Einkommensteuererklärung einzureichen (Wahlrecht). Dieses Wahlrecht kann jedes Jahr aufs Neue getroffen werden. Allein durch diesen Irrtum, nun jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben zu müssen, verzichten viele Arbeitnehmer auf eine Erstellung einer Einkommensteuererklärung und demnach ggf. auch auf eine lukrative Erstattung. Insbesondere wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weit ist (mindestens 15 km), lohnt es sich in der Regel, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sobald der für alle Arbeitnehmer geltende Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000,- €, der bereits in der Lohnsteuerberechnung des laufenden Arbeitslohnes berücksichtigt wurde, überschritten ist, wirkt sich jede weitere Ausgabe steuermindernd aus (z.B. Fachliteratur, Fortbildungskosten etc.). Aber es ist noch nicht zu spät. Arbeitnehmer können rückwirkend für 4 Jahre eine Antragsveranlagung einreichen, d.h. in 2022 noch für die Jahre ab 2018. Eine Berechnung lohnt sich in jedem Fall. Es gibt jedoch auch Ausnahmen für Arbeitnehmer: Demnach ist eine Einkommensteuererklärung immer einzureichen (Pflichtveranlagung), wenn z.B. bei Eheleuten die Steuerklassen 3 und 5 gewählt wurden oder neben dem Arbeitslohn auch Einkommensersatzleistungen (Arbeitslosengeld etc.) bezogen wurden.
  2. Die Steuererklärung muss immer bis zum 31.07. für das Vorjahr eingereicht werden

    Die Frist der Abgabe zum 31.07. gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, sich also nicht von einem Steuerberater, Rechtsanwalt etc. vertreten lassen. Für Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt jedoch eine verlängerte Abgabefrist für die Erklärungen ihrer Mandanten bis zum 28.02.; durch begründete Einzelanträge ist darüber hinaus noch eine weitere Fristverlängerung möglich. Eine Besonderheit stellt die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe für bestimmte Steuerpflichtige dar. Diese werden vom Finanzamt gesondert dazu aufgefordert, ihre Steuererklärungen unabhängig der normalen Frist vorzeitig, z.B. zum 15.10., abzugeben. Dies trifft in der Regel Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit wiederholt Ihre Steuererklärungen zu spät eingereicht haben oder im Laufe des Jahres einen Herabsetzungsantrag Ihrer Einkommensteuervorauszahlungen gestellt haben.
  3. Steuerbescheide können nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe geändert werden

    Das ist nur zum Teil richtig. Grundsätzlich gilt: Ein Einspruch – die stärkste „Waffe“ des Steuerpflichtigen – ist nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides möglich. Es gibt jedoch in der Abgabenordnung (AO) noch weitere Möglichkeiten, Steuerbescheide außerhalb der Einspruchsfrist ändern zu können – sowohl für das Finanzamt als auch für den Steuerpflichtigen. Ein Steuerbescheid kann z.B. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden. Dies ist oftmals dann der Fall, wenn das Finanzamt noch einen bestimmten Sachverhalt aufklären möchte. Der Vorbehalt der Nachprüfung sorgt dafür, dass der Bescheid „offen“ bleibt, d.h. auch ohne Einspruch jederzeit – max. bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung (i.d.R. 4 Jahre) – geändert werden kann. In diesem Fall können z.B. steuermindernde Belege auch nach Erlass des Bescheides und Ablauf der Einspruchsfrist noch eingereicht werden (z.B. noch gefundene Spendenbescheinigungen). Auch können offenbare Unrichtigkeiten des Finanzamts (z.B. Zahlendreher beim Übertragen der Daten aus der Steuererklärung o.ä.) noch außerhalb der Einspruchsfrist korrigiert werden. Eine weitere Änderungsmöglichkeit besteht für nachträglich bekannt gewordene „neue“ Tatsachen. Hier hat der Gesetzgeber jedoch für Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen eine Einschränkung vorgesehen. Das nachträgliche Bekanntwerden der neuen Tatsache darf nicht auf einem Verschulden des Steuerpflichtigen beruhen. Demnach kann ein Steuerpflichtiger anders als beim Vorbehalt der Nachprüfung (siehe oben) nicht ohne Weiteres Belege nachreichen, die er bei der Erstellung der Erklärung (schuldhaft) nicht berücksichtigt hat und dies als „neue“ Tatsache bewerten. Das Finanzamt verweist dort zum einen auf die Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung als auch auf die detaillierten Erläuterungsbögen zu den Einkommensteuerformularen. Übrigens: Diese Regelung ist seit Jahren Bestandteil von vielen Klageverfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof, da es oft zu klären gilt, wann eine Tatsache „neu“ ist und wann den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft.
  4. Eine Schätzung des Finanzamts entbindet von der Abgabepflicht von Steuererklärungen

    Falsch! Reicht der Steuerpflichtige nach mehrmaliger Aufforderung des Finanzamts dennoch keine Steuererklärung ein, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. In der Regel wird die Schätzung auf Grundlage der Vorjahre vorgenommen. Eine Schätzung ersetzt jedoch nicht die generelle Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen! Hier kommt es verfahrensrechtlich zu einer heiklen Situation für den Steuerpflichtigen. Oftmals sind die Schätzungen höher, als es der Realität entspricht. Ergeht der Schätzbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, werden nach erfolgter Einreichung der Steuererklärung sämtliche Besteuerungsmerkmale noch berücksichtigt, d.h. der Bescheid wird oftmals zugunsten des Steuerpflichtigen auf Grundlage der tatsächlichen Einkünfte geändert.
    Ergeht der Bescheid jedoch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. wird dieser aufgehoben, kann der Steuerpflichtige nur innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Schätzbescheid vorgehen. Tut er dies nicht und reicht er die Steuererklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ein, kommt wieder die Regelung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zum Tragen (siehe Nummer 3 ), d.h. Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen werden in der Regel nicht berücksichtigt (z.B. niedrigere Einkünfte), wenn ein Verschulden vorliegt, während Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen grundsätzlich unbeschränkt vorgenommen werden können. In gewissem Rahmen werden jedoch steuermindernde Tatsachen dennoch mitberücksichtigt. Trotzdem gilt es, diese Situation möglichst zu vermeiden, weshalb eine fristgerechte Abgabe bzw. eine Abgabe vor Ablauf der Einspruchsfrist stets zu empfehlen ist.
  5. Mein Einkommensteuerbescheid weist eine Erstattung aus, dann muss ja alles richtig sein

    Leider nein! Sicherlich ist es schon mal gut, dass Sie Geld zurückerhalten. Nur ob das wirklich alles ist, was Ihnen zusteht, kann meist nur ein sachverständiger Blick beantworten. Es ist nicht so, dass das Finanzamt mit Absicht von Ihrer Steuererklärung abweicht. Finanzbeamte sind auch nur Menschen und Fehler passieren nun mal bei jeder Arbeit. Ärgerlich ist es allerdings dann, wenn der Fehler nicht oder erst zu spät erkannt wird. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann der Bescheid nur noch begrenzt geändert werden (siehe 3.). Offenbare Unrichtigkeiten wie ein Verschreiben oder Verrechnen können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist korrigiert werden, nicht jedoch Rechtsanwendungsfehler. Bei Zweifeln empfiehlt sich daher immer, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides einen fachmännischen Rat einzuholen.
    Übrigens: An dieser Stelle sei auch noch der Trugschluss erwähnt, dass etwas bisher vom Finanzamt Anerkanntes auch für die Zukunft gelten muss. Dem ist leider nicht so. Hat das Finanzamt in den früheren Jahren einen bestimmten Sachverhalt anerkannt, muss das nicht zwangsläufig bedeuten, dass das nun immer gelten muss. Es kann sich dabei z.B. um einen Rechtsanwendungsfehler oder mangelnde Aufmerksamkeit des Finanzbeamten gehandelt haben. Fällt ihm dieser Fehler später auf oder kommt es zu einem Finanzamts- oder Sachbearbeiterwechsel, kann es durchaus sein, dass nun von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen wird. Sich nun auf die Vorjahre zu berufen, bringt an dieser Stelle leider meist nicht viel bzw. könnte unter bestimmten Umständen sogar zu einer sog. Verböserung führen.
  6. Arbeitslosengeld, Elterngeld etc. sind immer steuerfrei

    Stimmt! Und auch wieder nicht. Hierfür hat der Gesetzgeber den sog. Progressionsvorbehalt eingeführt. Einfach erklärt: Bei der Ermittlung des Steuersatzes werden diese Einkünfte zunächst mitberücksichtigt. Der sich daraus ergebende (höhere) Steuersatz wird dann aber nur auf die Einkünfte ohne Arbeitslosengeld etc. angewandt. Demnach können sich Einkommensersatzleistungen steuerlich schon auswirken. Gerade im Fall von Altersteilzeit, wo ein Teil des Lohnes ganz normal neben den Lohnersatzleistungen bezogen wird, ergeben sich oftmals bei der Einkommensteuererklärung böse Überraschungen.
    Abzugrenzen sind im Übrigen die Lohnersatzleistungen, die unter den Progressionsvorbehalt fallen, von anderen Leistungen, die gänzlich steuerfrei sind. Hierzu zählen u.a. das Arbeitslosengeld II (besser bekannt unter dem Namen „Hartz IV“) sowie der von der Bundesagentur gewährte Gründungszuschuss.
  7. Ausländische Einkünfte sind immer steuerfrei

    Weit gefehlt! Bei der inländischen Besteuerung greift das sog. Welteinkommensprinzip. Als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger, d.h. Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, unterliegen sämtliche Einkünfte – also auch die ausländischen – grundsätzlich der Einkommensbesteuerung. Erst durch sog. Doppel-besteuerungsabkommen werden verschiedene ausländische Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer befreit bzw. wird es ermöglicht, evtl. gezahlte ausländische Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. So gilt beispielsweise für Ferienwohnungen in Spanien die sog. Anrechnungsmethode in Deutschland, d.h. dass die Vermietungseinkünfte aus dieser Wohnung in Deutschland voll zu versteuern sind, man sich aber ggf. die spanische Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen lassen kann. Oftmals wird jedoch in Spanien aufgrund von Freibeträgen gar keine Einkommensteuer bezahlt, so dass dann die böse Überraschung im deutschen Steuerbescheid folgt, wo nun sämtliche inländischen Einkünften mit dem Überschuss aus der spanischen Finca saldiert werden und ggf. zu einer hohen Besteuerung führen. Im Gegenzug können jedoch Verluste aus der spanischen Ferienwohnung in voller Höhe bei der inländischen Besteuerung berücksichtigt werden.
  8. Meine Krankheitskosten kann ich von der Steuer absetzen

    Richtig! Krankheitskosten können außergewöhnliche Belastungen darstellen. Der Gesetzgeber mutet es jedoch jedem Steuerpflichtigen zu, einen gewissen Betrag seiner Einkünfte für derartige Krankheitskosten selbst aufzuwenden. Der sog. zumutbare Anteil berechnet sich dabei nach einem Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres. Je nachdem, wie hoch die Einkünfte insgesamt sind, ob man ledig oder verheiratet ist und wie viele Kinder man hat, beträgt der Prozentsatz mindestens 1 % und maximal 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
    Ganz allgemein sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass nicht jeder Kauf in einer Apotheke und nicht jede Behandlung bei einem Arzt als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind. Insbesondere nicht verschreibungspflichtige Medikamente (Hustensaft, Grippemittel etc.) sowie Vitaminpräparate gehören nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, es sei denn, Sie sind im Rahmen einer bestimmten Therapie ärztlich angeordnet bzw. verschrieben worden. Ebenso ist ein Eingriff beim Schönheitschirurgen nicht als außergewöhnliche Belastung zu werten, wenn diese Operation medizinisch nicht erforderlich ist..
  9. Ich kann jede Handwerkerrechnung für mein privates Haus von der Steuer absetzen

    Es kommt drauf an. Der Gesetzgeber hat an die sog. haushaltsnahen Dienstleistungen einige Bedingungen geknüpft. Zum einen ist nur der in der Handwerkerrechnung enthaltene Lohnanteil steuerlich absetzbar und das auch nur in Höhe von 20 % des Bruttobetrages. Materialkosten scheiden somit aus. Deshalb ist es wichtig, die Handwerkerfirma vor Erhalt der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der Lohnanteil separat ausgewiesen werden soll. Außerdem darf diese Rechnung nicht bar, sondern nur per Banküberweisung beglichen werden. Ein entsprechender Nachweis der unbaren Bezahlung ist dem Finanzamt zusammen mit der Rechnung auf Anfrage vorzulegen. Der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 6.000,- €, so dass sich maximal 1.200,- € (20 % von 6.000,- €) steuermindernd auswirken. Bei einer umfangreichen Modernisierung des Eigenheims empfiehlt es sich daher, diese über zwei oder mehrere Jahre zu strecken, um ggf. zweimal oder öfter den Höchstbetrag geltend zu machen.
    Übrigens: Als Eigenheim gelten auch innerhalb der EU gelegene (selbstgenutzte) Ferienwohnungen. Somit kann man – unter Einhaltung der oben genannten Kriterien – auch die Malerrechnung seiner spanischen Finca steuerlich absetzen.
  10. Als sog. Kleinunternehmer kann ich immer Umsätze von bis zu 22.000,- € im ersten Jahr und nicht mehr als 50.000,- € im zweiten Jahr haben

    Stimmt! Aber es gibt eine Besonderheit. Die Regelung von § 19 des Umsatzsteuergesetzes lautet: „Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern (…) nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000,- € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,- € voraussichtlich nicht übersteigen wird“. Wenn Sie also beispielsweise im ersten Jahr unter 22.000,- € Umsatz geblieben sind und im laufenden Jahr auf 30.000,- € Umsatz kommen, haben Sie die Kleinunternehmergrenze für das erste und zweite Jahr definitiv nicht überschritten. Allerdings gilt das zweite Jahr gleichzeitig auch wieder als erstes Jahr! Im oben genannten Beispiel haben Sie im zweiten Jahr die Grenze von 22.000,- € überschritten (30.000,- €), so dass Sie ab dem 3. Jahr kein Kleinunternehmer mehr sind und von Beginn des Kalenderjahres an Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen! Als Kleinunternehmer empfiehlt es sich daher, stets seine Umsätze des laufenden Jahres zu überwachen, denn stellt man erst zu spät fest, über die Grenze(n) gekommen zu sein, ist es rückwirkend meist sehr schwer, sämtliche Rechnungen zu korrigieren. Unter Umständen droht dann eine Umsatzbesteuerung Ihrer Nettohonorare, d.h. Sie müssen aus Ihrem eigenen Verdienst 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
    An dieser Stelle sei auch der Irrtum erwähnt, dass man ja „im ersten Jahr bloß 7.500,- € Umsatz gemacht hätte und damit ja definitiv Kleinunternehmer sei“. Falsch! Es kommt darauf an, wann Sie Ihre Tätigkeit begonnen haben, da das Finanzamt Ihre Umsätze auf das Kalenderjahr hochrechnet. Somit wären 7.500,- € Umsatz schädlich, wenn Sie Ihre Tätigkeit erst am 01.10. begonnen haben, da Sie dann hochgerechnet nicht 7.500,- €, sondern 30.000,- € Umsatz im Jahr hätten und somit über der Kleinunternehmergrenze von 22.000,- € liegen würden.

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