Grundsteuerreform 2022

Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde geregelt, dass zum 01.01.2022 alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten sind.

Eigentümerinnen und Eigentümer müssen daher für jede Eigentumswohnung bzw. jedes Ein- oder Mehrfamilienhaus sowie unbebautes Grundstück – ob selbstgenutzt oder vermietet – eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben, sofern sich das Objekt bereits zum 01.01.2022 in ihrem Eigentum befand. Die Erklärung ist im Zeitraum 01.07. bis 31.01.2023 digital per Elster an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Sie können die Erklärung als Eigentümerin/ Eigentümer selbst vornehmen. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto bei Elster haben, können Sie dieses hier beantragen.

Sollten Sie die Eintragung von uns vornehmen lassen wollen, bitten wir Sie, uns für jedes Wohneigentum die notwendigen Angaben in den weiter unten zu findenden Vorerfassungsbogen einzutragen und uns diesen bis zum 30.06.2022 an grundsteuer@frey-steuerberatung.de zurückzusenden. Bitte beachten Sie dabei auch die ebenfalls bereitgestellte Ausfüllhilfe, die Ihnen erklärt, welche Angaben wir in dem Bogen definitiv benötigen und welche nur optional sind. Des Weiteren enthält die Ausfüllhilfe wichtige Hinweise, wo Sie welche Angaben in Ihren Unterlagen finden können. Sollten Ihnen Angaben fehlen, beantragen Sie diese bitte rechtzeitig bei der zuständigen Stelle, z.B. bei Ihrer Hausverwaltung.

Aufgrund der Vielzahl an zu erstellenden Erklärungen können Anträge nur bei vollständigen Angaben von uns bearbeitet werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den unten zur Verfügung gestellten Flyern zur Bewertung von Wohnungseigentum bzw. Einfamilienhäusern sowie den dort hinterlegten Links oder klicken Sie hier.

Für weitere Hinweise an uns nutzen Sie bitte die Rubrik „Sonstiges“ auf Seite 3 des Vorerfassungsbogens. Von telefonischen Rückfragen bitten wir möglichst Abstand zu nehmen. Wir danken für Ihr Verständnis.  

Die Gebühr für diese Tätigkeit richtet sich nach dem neu eingeführten § 24 Abs. 1 Nr. 11a der Steuerberatervergütungsverordnung und hängt vom ermittelten Grundsteuerwert ab. Sofern Sie Ihre Immobilie vermieten oder betrieblich nutzen, sind diese Kosten steuerlich absetzbar.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass es in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen abweichende Regelungen gibt. Unser Formular bezieht sich auf den vom Bund festgelegten Standardfall, der auch für Berlin gilt. Sollten Sie eine Immobilie in einem der genannten Bundesländer besitzen, kommen wir ggf. nach Erhalt des ausgefüllten Formulars mit weiteren Fragen auf Sie zu.

Ihr Team der Frey Steuerberatung